Vereinssatzung

S a t z u n g

vom

15. März 2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahr 1913 gegründete Verein führt den Namen "Verein für Bewegungsspiele Neckarrems 1913 e. V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Remseck-Neckarrems und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart ( Registernummer VR 200673) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere

  • das Abhalten von regelmäßigen, geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • die Durchführung von Sportveranstaltungen, sowie die Teilnahme an Wettbewerben und Pflichtspielrunden,
  • der Einsatz von vorgebildeten Übungsleitern und -leiterinnen,
  • die Anschaffung und Erhaltung von notwendigen Sportgeräten und
  • ausstattungen,
  • die Errichtung, die Unterhaltung und Instandsetzung der notwendigen baulichen Anlagen.

2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Aus-schluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder entrichtete Beiträge und Umlagen zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Leistungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

6. Die Zahl der Mitglieder sowie die Dauer des Bestehens des Vereins sind unbegrenzt.

7. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich - siehe § 18.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) und
  • fördernden Mitgliedern.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft / Datenschutz

1. Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes erfolgt durch einen schriftli-chen Aufnahmeantrag an den Verein. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf auch der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2. Der Beitritt ist wirksam, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vor-stand, der keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller schriftlich und binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluß endgültig.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages und der Zusendung einer Vereinssatzung.

4. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als Jugendliche. Sie werden in Jugendabteilungen zusammengefaßt. Die Aufnahme erfolgt durch die Jugendabteilungen.

5. Der Verein nimmt mit dem Beitritt eines Mitglieds dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

6. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand insbesondere beschlossen wer-den, wenn ein Mitglied

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen (z. B. Beitrag) gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder Dienstleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluß endgültig. Während eines Ausschlußverfahrens ruhen die Mitgliederrechte (§ 7).

4. Mitglieder, die mit Ämtern oder Funktionen des Vereins betraut sind, haben schriftlich gegenüber dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. Bei Personen, die Kassen des Vereins führen, ist die Kasse vor Übergabe zu prüfen. § 17 Nrn. 2 - 4 gelten sinngemäß.

§ 6 Beiträge, Umlagen und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, Umlagen und Dienstleistungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, verpflichtet.

2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Vereinsrat beschlossen wird.

3. Die im ersten Halbjahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung (§ 9) ist berechtigt, Beschlüsse nach Nr. 1 auch für das laufende Geschäftsjahr zu fassen. Alle anderen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse nach Nr. 1 nur für das folgende Geschäftsjahr fassen.

4. Die Abteilungen können nach Zustimmung durch den Vereinsrat zusätzliche Abteilungs-beiträge und Umlagen erheben.

5. Auf Antrag können Mitglieder aus sozialen oder anderen schwerwiegenden Gründen durch den Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung, den Umlagen und Dienst-leistungen befreit werden. Die Befreiung gilt für ein Geschäftsjahr.

6. Die Beiträge sind im ersten Quartal eines Jahres zu entrichten. Umlagen und Dienst-leistungen sind entsprechend den Beschlüssen zu leisten.

7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sollen die Vereinsinteressen för-dern und alles unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.

3. Die Mitglieder sind im Rahmen der Möglichkeiten berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins satzungsgemäß zu nutzen.

§ 8 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Verwaltungsrat,
  • der Vereinsrat und
  • der Vorstand.

2. Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche bera-tende Ausschüsse gebildet werden.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Remseck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tages-ordnung einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungen,
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl des Wirtschaftsleiters,
  • Wahl der Jugendleiter,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Wahl der Beisitzer/innen des Verwaltungsrates,
  • Bestätigung der Abteilungsleiter,
  • Ausschluß bzw. Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen und sonstiger Dienstleistungen gemäß § 6,
  • Beratung und Beschlußfassung über Anträge nach Nr. 4,
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und
  • die Beschlußfassung zum Bau, Kauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt auch für den Bau, Kauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäu-den oder Gebäudeteilen.

7. Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) gilt die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist. Soweit keine Geschäftsordnung besteht, gelten für das Verfahren, die Beschlußfassungen sowie der Wahlen die allgemeinen Rechtsvorschriften.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es

  • das Interesse des Vereins erfordert,
  • die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmit- glieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird oder
  • während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig sind. Eine Neuwahl muß vorgenommen werden, wenn ein namentlich unterzeichneter Antrag beim Vorstand vorliegt. Der Antrag muß von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. § 9 Nrn. 2, 4, 5, 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 11 Verwaltungsrat

1. Dem Verwaltungsrat gehören an:

  • die Mitglieder des Vorstandes,
  • der/die Wirtschaftsleiter/in und
  • bis zu sechs von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer/innen.

2. Sitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter nach Bedarf einzuberufen.

3. Dem Verwaltungsrat obliegt die Vorbereitung und Beschlußfassung über alle Vereins-angelegenheiten, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist.

§ 12 Vereinsrat

1. Dem Vereinsrat gehören an:

  • die Mitglieder des Verwaltungsrates,
  • die Abteilungsleiter (m/w/d) und/oder ein Stellvertreter (m/w/d) und
  • die Jugendleiter (m/w/d) und/oder ein Stellvertreter (m/w/d)

2. Sitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter nach Bedarf einzuberufen.

3. Dem Vereinsrat obliegt:

  • die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins,
  • die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen und
  • die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

Im übrigen dienen die Sitzungen der gegenseitigen Information und dem Erfahrungsaus-tausch.

§ 13 Vorstand

1. Den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bilden:

  • der/die 1. Vorsitzende,
  • bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Kassier/in und
  • der/die Schriftführer/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstands-mitglieder gemeinsam vertreten. Ein Vorstandsmitglied muß jedoch der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jah-ren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur näch-sten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

7. Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche beratende Ausschüsse gebildet werden.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, sowie eine Jugend- ordnung geben, die vom Vereinsrat zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden (z. B. Aufgabenverteilungsplan).

§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vereinsrates gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassier, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen wurden, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Leiter der Jugendabteilungen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke der Abteilung eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden. Sie ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von den abteilungsinternen Kassenprü-fern zu prüfen.

5. Jede Abteilung hat für das abgelaufene Geschäftsjahr dem Vorstand einen geprüften Kassenbericht vorzulegen. Einzelheiten der Durchführung regelt die Finanzordnung.

6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu beschließen (s. § 6 Nr. 4).

7. Abteilungen dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.

8. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

9. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsver-sammlung zu beschließen ist. Sie ist vom Vorstand zu genehmigen.

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann geeignete Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhän-gen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

Ordnungsmaßnahmen können insbesondere sein:

  • Verweis,
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins und
  • der Ausschluß gemäß § 5 Nr. 3 der Satzung.

Gegen ein Mitglied können Ordnungsmaßnahmen auch wiederholt verhängt werden.

§ 17 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder minde-stens zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsrat angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abteilungen verfahren entsprechend, sofern ein oder mehrere Kassenprüfer bestimmt werden.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse, Konten und Geldanlagen des Vereins einschließlich der Buchungen und Belege nach Ablauf eines Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist von den Kassenprüfern ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

3. Bei Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterrichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassiers.

§ 18 Auflösung desa Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vorstandes beschlossen hat oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzu-nehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Remseck oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. März 2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 23. April 2018. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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